Hygienevorschriften in der Arztpraxis: Was gilt? Und was prüft das Gesundheitsamt tatsächlich?

Die kurze Antwort: Hygienevorschriften für Arztpraxen stehen nicht in einem einzigen Gesetz. Maßgeblich sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz und die Empfehlungen der KRINKO, die Vorgaben des Qualitätsmanagements, der Arbeitsschutz mit Biostoffverordnung und TRBA 250 sowie das Medizinprodukterecht. Das Gesundheitsamt prüft vor allem die Infektionshygiene. Je nach Thema können zusätzlich die Bezirksregierung, Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger zuständig sein.

Wer für die Hygiene in der Arztpraxis verantwortlich ist, sollte daher nicht nur prüfen, ob ein Hygieneplan vorhanden ist. Die beschriebenen Maßnahmen müssen zur Praxis passen, im Alltag umgesetzt und durch aktuelle Nachweise belegbar sein. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln zusammenwirken, worauf Behörden bei einer Begehung typischerweise achten und wie sich eine Praxis strukturiert vorbereitet.

Welche Hygienevorschriften gelten in einer Arztpraxis?

Der hygienische Handlungsrahmen einer Arztpraxis setzt sich aus mehreren Regelungsbereichen zusammen. Welcher davon im Einzelfall besonders wichtig ist, hängt unter anderem vom Leistungsspektrum ab: Eine psychotherapeutische Praxis ohne invasive Eingriffe hat andere Risiken als eine chirurgische Praxis, eine Endoskopie oder ein MVZ mit eigener Aufbereitung von Medizinprodukten.

Regelungsbereich Worum geht es? Typische Nachweise in der Praxis Typisch zuständige Stelle
Infektionsschutz IfSG, Landesrecht und fachliche Hygienestandards Hygieneplan, Reinigungs- und Desinfektionsplan, Verfahrensanweisungen, Schulungen Gesundheitsamt
Qualitätsmanagement Strukturierte Planung, Umsetzung und Verbesserung der Praxisabläufe Verantwortlichkeiten, Prozesse, Unterweisungen, Prüfroutinen, Aktualisierungen Praxisleitung; im vertragsärztlichen Bereich zusätzlich QM-Vorgaben und Stichproben der KV
Arbeitsschutz Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen und weiteren Gefährdungen Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Impfangebote, PSA-Regelungen Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger
Medizinprodukte Sicheres Betreiben, Anwenden, Instandhalten und gegebenenfalls Aufbereiten Bestandsverzeichnis, Medizinproduktebücher, Wartungen, Validierungen, Freigaben Je nach Bundesland zuständige Medizinproduktebehörde

Diese Tabelle ist eine Orientierung, keine starre Zuständigkeitsgrenze. Bei einer Begehung können sich Themen überschneiden. Außerdem unterscheiden sich Behördenstrukturen und einzelne Anforderungen zwischen den Bundesländern.


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Infektionsschutzgesetz und KRINKO: der fachliche Maßstab

Nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz müssen unter anderem Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen treffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Die Verantwortung liegt bei der Leitung der Einrichtung. Die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe kurz KRINKO, sind dabei sehr wichtig und für die Umsetzung der Hygiene sehr hilfreich. Auch wenn man hier von Empfehlungen spricht, muss jedem klar sein, dass beim außer Acht lassen dieser Empfehlung eine genauso wirksame alternative Maßnahme ergriffen werden muss. Dies nachzuweisen ist sehr schwer und teilweise unmöglich. Im Falle eines Rechtstreits beruft sich ein Gutachter auf die Empfehlungen der KRINKO. Die aktuelle Übersicht der KRINKO-Empfehlungen beim RKI ist deshalb eine wichtige fachliche Referenz.


Braucht jede Arztpraxis einen Hygieneplan?

Für Vertragsarztpraxen gehört das Hygienemanagement zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement. Die KBV formuliert daher klar, dass jede Praxis einen eigenen Hygieneplan erstellen muss. Er sollte die tatsächlich vorhandenen Leistungen, Räume, Geräte, Patientengruppen und Infektionsrisiken abbilden – eine unveränderte Mustervorlage genügt diesem Zweck nicht.

Die unmittelbare gesetzliche Regelung in § 23 Absatz 5 IfSG ist differenzierter: Sie nennt bestimmte Einrichtungen ausdrücklich und ermächtigt die Länder, die Hygieneplanpflicht auf weitere Einrichtungen zu erstrecken, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Deshalb sind neben dem IfSG auch das jeweilige Landesrecht und das konkrete Leistungsspektrum zu berücksichtigen. Praktisch ist ein aktueller, praxisbezogener Hygieneplan für die strukturierte Umsetzung und als Prüfnachweis unverzichtbar. Wie ein Hygieneplan in ein belastbares Gesamtsystem eingebettet wird, erläutert unser vollständiger Leitfaden zum Hygienemanagement in der Arztpraxis.

Qualitätsmanagement...

Qualitätsmanagement: Hygiene muss als Prozess funktionieren

Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt unter anderem für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie Medizinische Versorgungszentren. Hygiene ist darin kein isoliertes Dokument, sondern Teil eines planbaren und überprüfbaren Praxissystems. Das zeigt sich an einfachen Fragen: Wer aktualisiert den Hygieneplan? Wer kontrolliert Händedesinfektionsmittel und Aufbereitungsnachweise? Wie werden neue Mitarbeitende eingewiesen? Wo werden Abweichungen dokumentiert und wie werden sie behoben? Eine gute Regelung benennt nicht nur eine Person, sondern auch Fristen, Vertretung und Nachweise.

Arbeitsschutz: BioStoffV und TRBA 250

Beschäftigte in Arztpraxen können mit Blut, Sekreten, potenziell infektiösen Materialien oder kontaminierten Instrumenten in Kontakt kommen. Arbeitgeber müssen diese Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Wichtige Grundlagen sind die Biostoffverordnung und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250

Die Gefährdungsbeurteilung steuert beispielsweise den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, das Vorgehen bei Nadelstichverletzungen, Impfangebote, sichere Entsorgung und Unterweisungen. Die Vorgaben schützen in erster Linie die Beschäftigten; viele Maßnahmen wirken zugleich infektionspräventiv für Patientinnen und Patienten.

Medizinprodukterecht: Aufbereitung muss nachweisbar sicher sein

Wer Medizinprodukte betreibt oder aufbereitet, muss zusätzlich die Medizinprodukte-Betreiberverordnung beachten. Nach § 8 MPBetreibV ist die Aufbereitung bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommender Medizinprodukte mit geeigneten validierten Verfahren durchzuführen. Der Erfolg des Verfahrens muss nachvollziehbar gewährleistet sein; außerdem sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen und qualifizierte Personen erforderlich. 

Für Praxen mit Instrumentenaufbereitung liegen höhere Dokumentationsanforderungen: Hier müssen die Prozesse genau beschrieben und Nachweise vollständig sein. Je nach Ausstattung und Risikoeinstufung gehören unter anderem dokumentierte Prozessschritte, Validierungsberichte, Routinekontrollen, Wartungsnachweise und Freigaben in die Prüfungsvorbereitung.

Was prüft das Gesundheitsamt in der Arztpraxis?

Das Gesundheitsamt prüft nicht, ob eine Praxis „schön sauber“ wirkt. Es beurteilt, ob die Infektionshygiene fachlich angemessen organisiert, in den Räumen praktisch umsetzbar und anhand von Dokumenten nachvollziehbar ist. Der konkrete Umfang richtet sich nach Rechtsgrundlage, Anlass, Landesrecht und Praxisprofil.

Typische Prüffelder sind:

  • Aktualität und Praxisbezug des Hygieneplans
  • Händehygiene sowie Verfügbarkeit und korrekte Anwendung von Händedesinfektionsmitteln
  • Reinigung und Desinfektion von Flächen, Geräten und patientennahen Bereichen
  • Aufbereitung von Medizinprodukten, sofern sie in der Praxis erfolgt
  • Umgang mit Arbeitskleidung, Schutzkleidung und Praxiswäsche
  • Abfallentsorgung und sichere Entsorgung spitzer oder scharfer Gegenstände
  • Umgang mit infektiösen Patientinnen und Patienten
  • Injektions-, Infusions-, Wundversorgungs- und Medikamentenhygiene
  • räumliche Voraussetzungen, hygienische Arbeitsabläufe und gegebenenfalls Wasserhygiene
  • Schulungen, Einweisungen, Zuständigkeiten und Umsetzungsnachweise

Eine hilfreiche behördenübergreifende Orientierung bietet die von mehreren Ländern veröffentlichte Broschüre „Hygiene und Medizinprodukte – Behördliche Überwachung von Arztpraxen“. Sie macht zugleich deutlich: Das Gesundheitsamt ist nicht für jedes Hygienethema allein zuständig.

Welche Stellen können außerdem kontrollieren?

Die Bezirksregierung kann beispielsweise das Betreiben und Aufbereiten von Medizinprodukten prüfen. Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger befassen sich mit dem Schutz der Beschäftigten. Im vertragsärztlichen Bereich kann die Kassenärztliche Vereinigung zudem die Einführung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements stichprobenartig erheben. Wer eine Behördenanfrage erhält, sollte daher zuerst klären, welche Stelle auf welcher Grundlage welche Unterlagen anfordert.

Wie läuft eine Hygienebegehung typischerweise ab?

Hygienebegehungen und Hygiene-Kontrollen können routinemäßig, anlassbezogen oder im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen erfolgen. Je nach Anlass werden sie angekündigt; kurzfristige oder unangekündigte Prüfungen sind ebenfalls möglich. Ein bundesweit identischer Ablauf existiert nicht, häufig folgen Begehungen aber diesem Muster:

  1. Ankündigung oder Kontaktaufnahme: Die Behörde nennt Termin, Anlass oder benötigte Unterlagen (z.B. Erhebungsbögen) – soweit die Kontrolle angekündigt wird.
  2. Vorgespräch (am Tag der Begehung): Praxisprofil, Leistungsspektrum, besondere Risikobereiche und Zuständigkeiten werden geklärt.
  3. Rundgang und Dokumentenprüfung: Die prüfende Person gleicht die beschriebenen Prozesse mit Räumen, Ausstattung, Arbeitsabläufen und Nachweisen ab.
  4. Fragen oder Demonstrationen: Mitarbeitende können gebeten werden, Abläufe zu erläutern, etwa bei der Händehygiene, Flächendesinfektion oder Instrumentenaufbereitung.
  5. Auswertung und Maßnahmen: Feststellungen werden dokumentiert. Bei Abweichungen können Maßnahmen und Fristen folgen; deren Umsetzung muss gegebenenfalls nachgewiesen werden. 

Die wirksamste Vorbereitung ist deshalb keine kurzfristige Aufräumaktion. Sie besteht darin, dass Dokumentation und Alltag dasselbe Verfahren zeigen. Ein Hygieneplan, den das Team nicht kennt, fällt spätestens bei Rückfragen oder Beobachtungen auf.

Begehungsmappe: Welche Nachweise sollte eine Praxis bereithalten?

Eine zentral gepflegtes bestenfalls digitales Dokumentenmanagementsystem verkürzt Suchzeiten und macht Zuständigkeiten sichtbar. Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, hängt von der Praxis ab. Häufig gehören folgende Unterlagen hinein:

  • aktueller, freigegebener Hygieneplan mit Versionsstand
  • Reinigungs- und Desinfektionsplan mit Produkten, Konzentrationen, Einwirkzeiten und Zuständigkeiten
  • Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
  • Nachweise über Hygieneunterweisungen und Einweisungen neuer Mitarbeitender
  • Hautschutz- und Händehygieneplan
  • Verfahrensanweisungen für relevante Tätigkeiten, etwa Injektionen, Wundversorgung oder Umgang mit infektiösen Personen
  • Produktinformationen und Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Mittel
  • Regelungen zu Arbeitskleidung, Schutzkleidung, Wäsche und Abfall
  • Reinigungs-, Wartungs- und Kontrollnachweise für relevante Geräte
  • bei eigener Aufbereitung: Risikoeinstufungen, Arbeitsanweisungen, Validierungsberichte, Routineprüfungen, Chargen- und Freigabedokumentation
  • gegebenenfalls Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebücher
  • Nachweise zu festgestellten Abweichungen und deren Korrektur

Jedes Dokument sollte eine verantwortliche Person, einen Freigabe- und Prüfzeitpunkt und einen nachvollziehbaren Versionsstand erkennen lassen. Veraltete Anweisungen sollten aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich entfernt werden, damit nicht mehrere widersprüchliche Fassungen parallel verwendet werden. Diese Vorgaben lassen sich am besten über ein digitale Dokumentenmanagementsystem nachvollziehbar nachweisen. 

Für größere Praxen oder MVZ ist ein standort- und leistungsbezogenes Hygienekonzept hilfreich, um einheitliche Grundregeln mit lokalen Besonderheiten zu verbinden.

Fingernägel in der ...

Fingernägel in der Arztpraxis: Was ist erlaubt?

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, müssen naturbelassene Fingernägel kurz und rund geschnitten sein und dürfen die Fingerkuppe nicht überragen. Künstliche Fingernägel sind dabei nicht zulässig. Nach TRBA 250 dürfen an Händen und Unterarmen außerdem keine Schmuckstücke, Ringe einschließlich Eheringe, Armbanduhren, Piercings oder Freundschaftsbänder getragen werden. Das RKI erläutert in seinen Informationen zu künstlichen Fingernägeln, dass sie den Erfolg der Händehygiene gefährden und als Erregerquelle wirken können. Die Regel sollte daher nicht nur im Hygieneplan stehen, sondern bei Einstellung, Unterweisung und im Arbeitsalltag klar kommuniziert werden.

Arbeitskleidung und ...

Arbeitskleidung und Schutzkleidung: Wo liegt der Unterschied?

Arbeitskleidung wird anstelle oder ergänzend zur Privatkleidung getragen, ohne zwingend eine spezielle Schutzfunktion zu erfüllen. Schutzkleidung ist dagegen persönliche Schutzausrüstung und soll Beschäftigte vor einer konkreten Gefährdung schützen, beispielsweise vor einer Kontamination.

Nach § 9 Biostoffverordnung muss erforderliche Arbeitskleidung regelmäßig sowie bei Bedarf gewechselt und gereinigt werden. Persönliche Schutzausrüstung ist sachgerecht zu reinigen, zu warten, auszubessern und getrennt aufzubewahren, sofern keine Einmalkleidung verwendet wird. Die TRBA 250 konkretisiert: Kontaminierte Arbeitskleidung ist zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu behandeln und aufzubereiten. Kontaminierte Kleidung gehört nicht zur privaten Wäsche nach Hause.

Eine praxistaugliche Kleiderordnung beantwortet daher mindestens:

  • Bei welchen Tätigkeiten ist welche Kleidung oder Schutzausrüstung erforderlich?
  • Wo werden saubere und benutzte Textilien getrennt gelagert?
  • Wann erfolgt ein regulärer und wann ein sofortiger Wechsel?
  • Wer sammelt, transportiert und reinigt kontaminierte Kleidung?
  • Wie werden Einwegartikel sicher entsorgt? 

Die Farbe oder ein einheitliches Erscheinungsbild der Praxiskleidung ist keine zentrale Hygieneanforderung, allerdings werden hellere Farben empfohlen, da man Kontaminationen besser erkennen kann. Entscheidend sind aber vor allem Gefährdung, Wechselrhythmus, Aufbereitung und eine konsequente Trennung sauberer und kontaminierter Bereiche.

Wer trägt die Veran...

Wer trägt die Verantwortung für die Praxishygiene?

Die Gesamtverantwortung liegt bei der Praxis- beziehungsweise Einrichtungsleitung. Aufgaben können qualifizierten Mitarbeitenden übertragen werden; die Leitungsverantwortung für geeignete Organisation, Ressourcen und Kontrolle bleibt jedoch bestehen.

Eine belastbare Aufgabenverteilung benennt:

  • die verantwortliche Person für Hygieneplan und Aktualisierungen
  • Vertretungen bei Urlaub oder Krankheit
  • Zuständigkeiten für Unterweisungen und Kompetenznachweise
  • Verantwortliche für Medizinprodukte, Aufbereitung und Geräteprüfungen
  • Meldevorgänge bei Nadelstichverletzungen, Infektionsereignissen oder anderen Abweichungen
  • Prüfintervalle und Wege zur Dokumentation von Verbesserungsmaßnahmen

Ob zusätzlich eine besonders qualifizierte Person benannt werden sollte oder rechtlich erforderlich ist, hängt von Einrichtungsart, Leistungen und Landesrecht ab. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag: Wann braucht eine Arztpraxis einen Hygienebeauftragten?

Häufige Fragen zu Hygienevorschriften in Arztpraxen

Für alle Arztpraxen gibt es kein einheitliches bundesweites Kontrollintervall. Häufigkeit und Anlass hängen unter anderem von Bundesland, Praxisart, invasiven Leistungen, Risikoprofil und besonderen Ereignissen ab. Auch Beschwerden oder Hinweise auf hygienische Mängel können eine anlassbezogene Kontrolle auslösen.

Je nach Rechtsgrundlage und Anlass sind auch unangekündigte oder kurzfristige Kontrollen möglich. Viele Routinebegehungen werden angekündigt, damit verantwortliche Personen und Unterlagen verfügbar sind. Eine Praxis sollte ihre Hygiene deshalb so organisieren, dass die wesentlichen Prozesse jederzeit nachvollziehbar sind.

Nein. Eine Vorlage kann die Erstellung erleichtern, muss aber auf Leistungen, Räume, Geräte, Produkte, Zuständigkeiten und Risiken der konkreten Praxis angepasst werden. Maßgeblich ist, ob das Dokument den tatsächlichen Arbeitsablauf beschreibt und vom Team umgesetzt wird.

Die Praxis- oder Einrichtungsleitung trägt die Organisationsverantwortung. Einzelne Aufgaben können an fachlich geeignete Personen delegiert werden. Zuständigkeiten, Vertretungen und Kontrollen sollten schriftlich festgelegt sein.

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen nach TRBA 250 keine künstlichen Fingernägel getragen werden. Die Nägel müssen kurz und rund geschnitten sein und dürfen die Fingerkuppe nicht überragen.

Die maßgeblichen Vorschriften verlangen einen regelmäßigen sowie bedarfsabhängigen Wechsel; bei Kontamination ist die Kleidung unverzüglich zu wechseln. Der konkrete reguläre Wechselrhythmus sollte aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Tätigkeitsspektrum abgeleitet und im Hygieneplan festgelegt werden.
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Hygienevorschriften sicher in den Praxisalltag übersetzen

Ein guter Hygieneplan verbindet Rechtsrahmen, fachliche Empfehlungen und die tatsächlichen Abläufe Ihrer Praxis. Er ist aktuell, verständlich, geschult und anhand weniger gut gepflegter Nachweise überprüfbar. Genau diese Übereinstimmung zwischen „Papier“ und Praxis ist bei einer behördlichen Kontrolle entscheidend. 

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