Qualitätsmanagement: Hygiene muss als Prozess funktionieren
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt unter anderem für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie Medizinische Versorgungszentren. Hygiene ist darin kein isoliertes Dokument, sondern Teil eines planbaren und überprüfbaren Praxissystems.
Das zeigt sich an einfachen Fragen: Wer aktualisiert den Hygieneplan? Wer kontrolliert Händedesinfektionsmittel und Aufbereitungsnachweise? Wie werden neue Mitarbeitende eingewiesen? Wo werden Abweichungen dokumentiert und wie werden sie behoben? Eine gute Regelung benennt nicht nur eine Person, sondern auch Fristen, Vertretung und Nachweise.
Arbeitsschutz: BioStoffV und TRBA 250
Beschäftigte in Arztpraxen können mit Blut, Sekreten, potenziell infektiösen Materialien oder kontaminierten Instrumenten in Kontakt kommen. Arbeitgeber müssen diese Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Wichtige Grundlagen sind die Biostoffverordnung und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250.
Die Gefährdungsbeurteilung steuert beispielsweise den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, das Vorgehen bei Nadelstichverletzungen, Impfangebote, sichere Entsorgung und Unterweisungen. Die Vorgaben schützen in erster Linie die Beschäftigten; viele Maßnahmen wirken zugleich infektionspräventiv für Patientinnen und Patienten.
Medizinprodukterecht: Aufbereitung muss nachweisbar sicher sein
Wer Medizinprodukte betreibt oder aufbereitet, muss zusätzlich die Medizinprodukte-Betreiberverordnung beachten. Nach § 8 MPBetreibV ist die Aufbereitung bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommender Medizinprodukte mit geeigneten validierten Verfahren durchzuführen. Der Erfolg des Verfahrens muss nachvollziehbar gewährleistet sein; außerdem sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen und qualifizierte Personen erforderlich.
Für Praxen mit Instrumentenaufbereitung liegen höhere Dokumentationsanforderungen: Hier müssen die Prozesse genau beschrieben und Nachweise vollständig sein. Je nach Ausstattung und Risikoeinstufung gehören unter anderem dokumentierte Prozessschritte, Validierungsberichte, Routinekontrollen, Wartungsnachweise und Freigaben in die Prüfungsvorbereitung.