Häufig gestellte Fragen aus der Beraterpraxis im Gesundheitswesen (FAQ)

Wir haben für Sie eine Menge von Fragen gesammelt, die uns immer wieder bei der Beratung in Arztpraxen, Pflegeheimen oder bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltung gestellt werden. 

Die G‑BA-Richtlinien legen fest was ein normgerechtes QM-System beinhalten muss. Dazu gehören zum Beispiel das Beschwerde‑, Risiko- und Notfallmanagement aber auch weitere Dokumente. Es ist allerdings wichtig darauf zu achten, dass nur die wichtigsten Prozesse festgehalten werden und diese individuell an die Praxis anzupassen.

In einem QM-Handbuch sollten sowohl alle relevanten Prozesse und Informationen erfasst werden als auch die Unternehmenskultur, Qualitätspolitik und die Qualitätsziele wiedergegeben werden.

Ob digital oder auf Papier bleibt Ihre Entscheidung.

Die Bedingung für die Zertifizierung ist ein einrichtungsinternes QM-System. Dies wird seit 2004 für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gefordert (§135a Abs.2 Nr.2 SGV 5). Zwingend erforderlich ist eine Zertifizierung nicht, kann die Qualität jedoch zum Vorschein bringen. 

Ein externer QM-Beauftragter ermöglicht es Ihnen und Ihrem Team wieder mehr Zeit für Patienten aufbringen zu können und gleichzeitig ein professionelles QM-System auf die Beine zu stellen. Um dieses System auf dem aktuellen Stand zu halten ist eine Auslagerung oft sinnvoll, da eine einzelne QM-Beratung dies nicht sicherstellen kann.

Des Weiteren kann ein externer QM-Beauftragter, durch Einblicke und Erfahrungen in die verschiedensten Praxen, zur Verbesserung und Optimierung von praxisinternen Abläufen beitragen.

Um in der Praxis ein angenehmes Arbeitsklima zu schaffen und für eine hohe Patientenzufriedenheit zu sorgen sollten Verantwortlichkeiten klar geregelt, Arbeitsabläufe optimiert und Vorgänge dokumentiert sein.

Durch die Transparenz kommt es zu Zeit- und Kosteneinsparungen und führt zu einer optimalen Versorgung.

Das Ziel des Qualitätsmanagements ist die kontinuierliche Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Durch die höchstmögliche Transparenz werden Prozesse optimiert und Risiken minimiert. Dadurch kann den Patienten eine optimale Behandlung geboten werden. Aber auch die Zufriedenheit innerhalb des Praxisteams kann durch ein gelebtes und gut geführtes QM-System steigen.

In § 23 des IfSG sind die Regelungen, die das Hygienemanagement in Zahn-/ Arztpraxen erfüllen muss abgebildet. Entscheidungsträger von Einrichtungen des Gesundheitswesens werden zur Erstellung und Einhaltung eines Hygieneplans verpflichtet.

Dieser dient dazu, eine angemessene Hygiene zu garantieren und muss alle hygienerelevanten Bereiche und Maßnahmen darstellen. Dazu gehört zum Beispiel die detaillierte Beschreibung und anschließende Darstellung in Prozessbeschreibungen von der Aufbereitung von Instrumenten und der Reinigung und Desinfektion von Flächen.

Um MitarbeiterInnen im Bereich der Hygiene kontinuierlich auf den aktuellen Stand zu bringen empfehlen wir eine jährliche Unterweisung. Das Motto dabei ist „lieber häufiger und kürzer als länger und selten“.

Um die regelmäßigen Schulungen abwechslungsreich zu gestalten ist es sinnvoll aktuelle Themen einzubinden. Aktuelle Anlässe, wie beispielsweise die Hygienebegehung, bieten meistens genügend Themenpunkte und sind individuell auf die Praxis zugeschnitten.

Des Weiteren ist es sinnvoll folgende Punkte anzusprechen:

  •  Reinigung und Desinfektion von Instrumenten, Flächen und Medizinprodukten
  •  Personalhygiene
  • Umgang mit speziellen Erregern

Dabei ist die Entscheidung, ob die Schulung von einem externen Hygieneberater oder einer internen hygienebeauftragten Person gestaltet wird, dem Auftraggeber selbst überlassen.

Das Ziel der Hygieneschulung ist das vorschriftsmäßige Hygienemanagement und den Praxisalltag zu vereinen. Durch eine frühzeitige Umsetzung geraten Sie bei der nächsten Anmeldung zur Begehung durch eine Aufsichtsbehörde nicht unter Stress und sind auf der sicheren Seite.

Bei dem internen Hygieneaudit werden alle Dokumente, Unterlagen und Prozessabläufe Ihrer Praxis geprüft. Es wird kontrolliert, ob die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf dem aktuellen Stand sind. Das Audit und sollte einmal jährlich durchgeführt werden.

Um sich einen Überblick über die gesetzlichen Forderungen zu verschaffen ist es sinnvoll, dass die Praxisleitung an der Schulung teilnimmt. Besonders wichtig ist auch die Teilnahme der praxisinternen hygienebeauftragten Person und deren Vertretung, da diese als Ansprechpartner innerhalb der Praxis gelten.

Sofern alle Prozesse festgelegt sind sollten auch alle weiteren Mitarbeiter geschult werden.

Für eine optimale Vorbereitung ist es möglich eine Vorbereitungsliste bei dem jeweiligen Referenten zu erfragen. Diese wird dann individuell gestaltet und Ihrer Praxis zur Verfügung gestellt.

Im besten Falle sollte sowohl der Praxisinhaber selbst als auch die interne Hygienebeauftragte anwesend sein, da häufig viele Fragen zu den internen Prozessen und den entsprechenden Unterlagen aufkommen.

Offen gestaltete Anmeldungen wirken zwar immer freundlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch zu vermeiden, da sensible Daten bei Annahme von Patienten und Telefonaten an unbefugte Dritte gelangen.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten kann schnell zu einer großen Gefahr werden, denn es bedarf sowohl für die Weitergabe an Angehörige als auch an Ehepartner eine schriftliche Einwilligung.

Doch nicht nur die mündliche, sondern auch die schriftliche Weitergabe stellt ein großes Risiko dar. Aus diesem Grund sollte das Versenden via unverschlüsselter Mail vermieden werden.

Ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter (DSB) ist der gängigen Meinung nach dann zu bestimmen, wenn 20 Personen kontinuierlich sensible Daten verarbeiten.

In unserem Beitrag “Wann braucht eine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?” können Sie herausfinden, welche weiteren Kriterien zur Einordnung Ihrer Praxis notwendig sind.

Durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 hat der Datenschutz stark an Bedeutung gewonnen. Da der Umgang mit besonders sensiblen Daten im Gesundheitswesen unumgänglich ist, ist es wichtig sich vor Datenmissbrauch zu schützen. Auch die zunehmende Digitalisierung spielt dabei eine große Rolle.

Für viele Praxen scheint es oft der einfachere Weg zu sein einen internen Datenschutzbeauftragten festzulegen. Durch die kontinuierlichen Änderungen im Datenschutz ist jedoch auch ein hoher Zeitaufwand notwendig, um die Kenntnisse stets aktuell zu halten. Durch einen externen Datenschutzbeauftragten bleibt es weiterhin möglich den Fokus auf den Praxisalltag zu legen und den bürokratischen Teil abzugeben.

Laut DSGVO kann es bei einem Verstoß zu einem Bußgeld bis hin zu 20 Millionen Euro kommen. Je nach Einstufung kann es dazu führen, dass Verantwortliche unter Umständen auch mit dem Privatvermögen haften müssen. Es ist ratsam sich dem Thema Datenschutz anzunehmen, da Aufsichtsbehörden Verstößen konsequent nachgehen.

Es ist sinnvoll, wenn die Begehung durch den Arbeitgeber, den Sicherheitsbeauftragten und die zuständige Sicherheitsfachkraft (Sifa) begleitet wird. In manchen Fällen ist auch die Teilnahme vom zuständigen Betriebsarzt erforderlich.