Wird ein Hygienebeauftragter Arzt benötigt, muss es sich hierbei um einen Facharzt oder eine Fachärztin handeln, der/die zusätzlich eine 40-stündige Pflichtfortbildung absolviert hat. Allerdings ist die Bestellung von Hygienebeauftragten Ärzten nur für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich festgelegt. Für Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante OP-Zentren oder Tageskliniken gelten je nach „Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)“ des jeweiligen Bundeslandes unterschiedliche Regelungen, die entsprechend berücksichtigt werden müssen. Für Nordrhein-Westfalen gelten beispielsweise die Voraussetzungen, dass es sich um eine:n aktive:n klinische:n Arzt/Ärztin handeln muss, der/die über eine entsprechende fachliche Weisungsbefugnis verfügt. Zudem müssen entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Hygiene und Infektionsprävention vorhanden sein und die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene zum/zur hygienebeauftragten Arzt/Ärztin.