KI-Bilder, Videos und Stimmen: Entscheidend ist der Deepfake-Tatbestand
Artikel 50 Absatz 4 erfasst nicht pauschal jedes KI-Bild. Offenlegungspflichtig sind Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einen Deepfake darstellen. Die KI-Verordnung beschreibt damit Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnten.
Typische Fälle in der Arztpraxis
Ein vollständig erzeugtes „Teamfoto“, auf dem scheinbar Ärztinnen, Ärzte oder MFA der Praxis zu sehen sind, kann Patientinnen und Patienten über die tatsächlichen Personen täuschen. Gleiches gilt für einen künstlich erzeugten Rundgang durch angebliche Praxisräume, für eine manipulierte Aufnahme eines realen Behandlungsergebnisses oder für eine synthetische Stimme, die wie eine echte Person spricht.
Anders liegt der Fall meist bei einer eindeutig gezeichneten Illustration, einer abstrakten Infografik oder einer rein technischen Nachbearbeitung eines echten Fotos, die dessen Aussage nicht wesentlich verändert. Der Übergang ist jedoch nicht immer eindeutig. Bei einem fotorealistischen, vollständig fiktiven „Patientenfoto“ ohne erkennbare reale Bezugsperson kann die rechtliche Einordnung im Einzelfall umstritten sein. Neben Artikel 50 sind außerdem Persönlichkeits-, Berufs- und Wettbewerbsrecht zu beachten.
Eine Kennzeichnung heilt keine irreführende Darstellung
KI-generierte Texte: Bei Gesundheitsinformationen zählt der Redaktionsprozess
Für Texte ist die Kennzeichnungspflicht enger, als viele Kurzmeldungen vermuten lassen. Sie betrifft Texte, die ein KI-System erzeugt oder manipuliert und die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Medizinische und gesundheitspolitische Informationen können darunter fallen – etwa ein vollautomatisch veröffentlichter Beitrag zu einer Infektionslage oder eine ungeprüfte Patienteninformation zu einer aktuellen Impfempfehlung.
Reine interne Entwürfe, Besprechungsnotizen oder Arbeitsanweisungen fallen nicht allein deshalb unter diese Veröffentlichungspflicht. Auch ein klassischer organisatorischer Websitetext ist nicht automatisch ein Text zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Unabhängig davon muss jeder medizinische Inhalt fachlich korrekt sein.
Wann die Offenlegung bei Texten entfallen kann
Artikel 50 nennt zwei miteinander verbundene Voraussetzungen:
- Der KI-generierte Inhalt wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert.
- Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Ein kurzer Blick auf Rechtschreibung und Stil ist für einen medizinischen Fachtext kein belastbarer Freigabeprozess. Sinnvoll ist eine dokumentierte Prüfung von Fakten, Aktualität, Quellen, Verständlichkeit und möglichen Risiken. Außerdem sollte klar sein, wer den Text freigibt und für seine Veröffentlichung verantwortlich ist.
Ein praxistauglicher Freigabevermerk
Im CMS (ihr Webseiten-Baukasten) oder QM-System kann beispielsweise festgehalten werden:
- KI wurde für Entwurf, Gliederung oder sprachliche Überarbeitung eingesetzt.
- Die medizinischen Aussagen wurden durch eine benannte fachkundige Person geprüft.
- Quellen und Aktualitätsstand wurden kontrolliert.
- Eine verantwortliche Person hat die Veröffentlichung freigegeben.
Damit wird nicht nur die Ausnahme nachvollziehbarer. Die Praxis reduziert zugleich das Risiko, fehlerhafte oder veraltete Gesundheitsinformationen zu veröffentlichen.
KI-Chatbot und Telefonassistent: Der Hinweis gehört an den Anfang
Bei einem Chatbot oder Voicebot sollen Patientinnen und Patienten nicht rätseln müssen, ob sie mit einem Menschen oder mit einem KI-System kommunizieren. Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet den Anbieter, ein für direkte Interaktion bestimmtes KI-System so zu gestalten, dass die betroffene Person über die KI-Interaktion informiert wird – sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist.
Für eine Arztpraxis ist daraus ein klarer Einführungscheck abzuleiten: Zeigt der eingekaufte Chatbot den Hinweis tatsächlich gut sichtbar an? Erfolgt der gesprochene Hinweis beim Telefonassistenten, bevor persönliche oder gesundheitliche Angaben abgefragt werden? Ist der Text auch für ältere Menschen und Menschen mit Einschränkungen verständlich?
Geeignete Formulierungen sind zum Beispiel:
- „Sie chatten mit einem KI-gestützten Assistenten.“
- „Sie sprechen mit einem KI-Telefonassistenten. Für ein Gespräch mit unserem Praxisteam wählen Sie bitte …“
- „Diese Antwort wird automatisiert durch ein KI-System erstellt und kann anschließend von unserem Praxisteam geprüft werden.“
Wer das System entwickelt, unter eigener Marke anbietet oder wesentlich verändert, sollte zusätzlich prüfen, ob die Praxis selbst Anbieterpflichten übernimmt. Bei Standardsoftware gehört die Transparenzfunktion in die Leistungsbeschreibung, den Test vor dem Start und die regelmäßige Funktionskontrolle.
Die Kennzeichnung beantwortet im Übrigen nur die Transparenzfrage. Bevor ein Bot Symptome, Terminwünsche oder andere Patientendaten verarbeitet, müssen Datenschutz, Zugriffsrechte, Zweck, Speicherfristen und gegebenenfalls medizinische Grenzen separat geprüft werden.
Wie müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnung muss klar, unterscheidbar, zugänglich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein. Die EU stellt dafür optionale Symbole für vollständig KI-generierte und teilweise KI-modifizierte Inhalte bereit. Ihre Verwendung ist freiwillig. Das Symbol allein garantiert jedoch noch keine Rechtskonformität; Inhalt, Platzierung und konkreter Anwendungsfall müssen zusammenpassen.
Format
| Sinnvolle Umsetzung
| Beispiel
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Bild
| Hinweis direkt im Bild oder unmittelbar sichtbar daneben; kontrastreich und nicht durch Overlays verdeckt
| „KI-generiertes Bild“ oder EU-Icon „AI Generated“
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Video
| Kennzeichnung zu Beginn; bei längeren oder nur abschnittsweise manipulierten Videos gegebenenfalls wiederholen
| „Dieses Video enthält KI-generierte Sequenzen“
|
Audio
| Hörbarer Hinweis zu Beginn; bei längeren Inhalten gegebenenfalls wiederholen; bei Player mit Bildschirm zusätzlich sichtbarer Hinweis
| „Diese Stimme wurde mit KI erzeugt“
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Veröffentlichter Text
| Hinweis oberhalb oder nahe der Überschrift beziehungsweise am Beginn; alternativ nur den betroffenen Abschnitt kennzeichnen
| „Dieser Abschnitt wurde mit KI erzeugt und nicht redaktionell geprüft“
|
Chatbot oder Voicebot
| Hinweis spätestens beim Start der Interaktion
| „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten“
|
Eine versteckte Angabe in den AGB, im Impressum oder ausschließlich in technischen Metadaten reicht für eine erforderliche sichtbare Offenlegung nicht aus. Umgekehrt sollte die Praxis vorhandene maschinenlesbare Herkunftsinformationen nicht absichtlich entfernen.
Barrierefreiheit mitdenken
Ein visueller Hinweis benötigt ausreichenden Kontrast und eine lesbare Größe. Auf Websites sollte er durch geeigneten Alternativtext beziehungsweise eine für assistive Technologien verständliche Beschriftung ergänzt werden. Ein reines Audio-Label muss hörbar und sprachlich leicht verständlich sein. Gerade im Gesundheitswesen ist zu berücksichtigen, dass ältere Menschen oder Personen mit Seh-, Hör- oder kognitiven Einschränkungen die Information ebenfalls wahrnehmen können müssen.
Die offiziellen Symbole und ihre Varianten stellt die Europäische Kommission kostenfrei zum Download bereit.