Alle Risiken, die man als Restrisiken akzeptieren kann.
Jede Arztpraxis mit Beschäftigten muss die Gefährdungen ihrer konkreten Tätigkeiten beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit kontrollieren. Zu berücksichtigen sind nicht nur Infektionsrisiken und Gefahrstoffe, sondern unter anderem auch Arbeitsmittel, Ergonomie, Brand- und Notfälle, psychische Belastungen sowie besonders schutzbedürftige Personengruppen. Die Ergebnisse, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Vorlagen sind ein guter Anfang, aber noch keine fertige Gefährdungsbeurteilung für Ihre Arztpraxis. Räume, Fachrichtung, Leistungen, Geräte, verwendete Stoffe und Arbeitsabläufe unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung. Wie bauen Sie also die Beurteilung in sieben Schritten auf? Welche Gefährdungen sind typischerweise relevant? Und wie sieht eine vollständige Dokumentation aus?
Ja. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber beurteilen, welchen Gefährdungen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Pflicht hängt nicht davon ab, ob eine Praxis eine oder hundert Personen beschäftigt.
Die Gefährdungsbeurteilung muss tätigkeitsbezogen sein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen dürfen Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden. Eine MFA an der Anmeldung ist jedoch anderen Gefährdungen ausgesetzt als eine Kollegin bei Blutentnahmen, in der Instrumentenaufbereitung oder bei Hausbesuchen. Genau diese Unterschiede muss die Praxis abbilden.
Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz müssen aus der Dokumentation mindestens drei Dinge hervorgehen:
Verantwortlich bleibt die Arbeitgeber- beziehungsweise Praxisleitung. Sie kann geeignete Personen an der Erarbeitung beteiligen und Aufgaben übertragen. Die Verantwortung für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation lässt sich dadurch jedoch nicht vollständig abgeben.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen sowie bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Für einzelne Themen verlangen die einschlägigen Verordnungen ausdrücklich Fachkunde. Fehlt diese intern, muss fachkundige Beratung eingeholt werden.
Das Praxisteam sollte ebenfalls beteiligt werden. Beschäftigte kennen Störungen, Beinaheunfälle, ergonomische Probleme und belastende Situationen aus dem Alltag. Diese Informationen sind oft entscheidend, damit die Gefährdungsbeurteilung nicht nur auf dem Papier funktioniert.
Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung beginnt nicht mit einer beliebigen Maßnahmenliste, sondern mit den tatsächlichen Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Die folgende Übersicht zeigt typische Themen. Welche davon in Ihrer Praxis relevant sind, hängt von Fachrichtung, Leistungsspektrum und Organisation ab:
Arbeitsbereich oder Tätigkeit | Typische Gefährdungen und Belastungen | Beispiele für Prüffragen |
Anmeldung, Telefon und Wartebereich | Arbeitsunterbrechungen, Lärm, ungünstige Bildschirmarbeit, Zeitdruck, Konflikte, Gewalt oder Alleinarbeit | Können Mitarbeitende ungestört arbeiten? Gibt es Melde- und Alarmwege für aggressive Situationen? |
Untersuchung, Behandlung, Blutentnahme und Injektion | Kontakt zu Blut und Körperflüssigkeiten, Nadelstich- und Schnittverletzungen, Aerosole, belastende Körperhaltungen | Werden sichere Instrumente verwendet? Stehen geeignete Abwurfbehälter direkt am Arbeitsplatz bereit? |
Labor, Proben und Diagnostik | Biostoffe, Gefahrstoffe, Zentrifugen, elektrische Arbeitsmittel, gegebenenfalls Strahlung oder Laser | Welche Expositionen sind möglich? Sind Geräte, Schutzmaßnahmen und Notfallabläufe passend festgelegt? |
Reinigung und Desinfektion | Haut- und Atemwegsbelastung, Spritzer, falsche Dosierung, gefährliche Stoffgemische, Rutschgefahr | Sind Sicherheitsdatenblätter, Dosierhilfen, Betriebsanweisungen und geeignete Schutzausrüstung vorhanden? |
Aufbereitung und Entsorgung | Scharfe oder kontaminierte Instrumente, heiße Oberflächen, Chemikalien, Dampf, Fehlbedienung und manuelle Lasten | Sind unreine und reine Abläufe getrennt? Werden Gefahrstellen und sichere Arbeitsschritte berücksichtigt? |
Lager, Kühlschrank und Materialwirtschaft | Umstürzende Gegenstände, ungünstiges Heben und Tragen, Kühlmittel, elektrische Defekte, Brandlasten | Sind Regale standsicher und Lasten gut erreichbar? Werden Geräte und Verkehrswege sicher betrieben? |
Hausbesuche, Außendienst und Fahrzeug | Straßenverkehr, Alleinarbeit, unbekannte Umgebung, Tiere, Gewalt, Transport von Material | Wie können Beschäftigte Hilfe anfordern? Welche Regeln gelten für Fahrten, Material und kritische Situationen? |
Praxisorganisation | Arbeitszeit, Personalmangel, unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterweisung, Brand- und Notfälle, psychische Belastung | Sind Verantwortlichkeiten, Vertretungen, Unterweisungen und Notfallabläufe eindeutig geregelt? |
Die sieben Schritte bilden einen Kreislauf. Dokumentieren Sie nicht erst am Schluss, sondern während des gesamten Prozesses. Die aktuelle BGW-Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen bietet dafür branchenspezifische Hintergrundinformationen und Arbeitshilfen.
Erfassen Sie zunächst, was in Ihrer Praxis tatsächlich geschieht. Eine sinnvolle Gliederung kann nach Arbeitsbereichen erfolgen, zum Beispiel Anmeldung, Behandlung, Diagnostik, Labor, Aufbereitung, Reinigung, Lager und Hausbesuche. Innerhalb dieser Bereiche listen Sie die relevanten Tätigkeiten auf. Berücksichtigen Sie auch Tätigkeiten, die selten vorkommen: Wartung, Störungsbeseitigung, Umgang mit infektiösen Personen, Notfälle oder Arbeiten außerhalb der regulären Sprechzeiten. Bei gleichartigen Bedingungen können Sie Tätigkeiten zusammenfassen. Unterschiede dürfen dabei nicht verloren gehen.
Nutzen Sie mehrere Informationsquellen, statt nur eine Checkliste abzuhaken:
Beschreiben Sie nicht nur die Gefahrenquelle, sondern auch die Exposition: Wer kann bei welcher Tätigkeit, wie häufig, wie lange und auf welchem Weg betroffen sein?
Im nächsten Schritt entscheiden Sie, ob die vorhandenen Bedingungen ein ausreichendes Schutzniveau bieten. Maßstäbe können konkrete Vorgaben aus Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln, Grenzwerte, Herstellerangaben oder arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sein. Fehlt ein eindeutiger Grenz- oder Richtwert, können Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Schadensschwere zur Priorisierung herangezogen werden. Eine Risikomatrix ist dafür ein Hilfsmittel, ersetzt aber keine fachliche Bewertung. Akute, schwerwiegende oder eindeutig unzulässige Gefährdungen verlangen sofortiges Handeln; andere Maßnahmen können mit begründetem Termin geplant werden. Eine schnelle und einfache Beurteilung kann anhand der folgenden Einordnung stattfinden:
Alle Risiken, die man als Restrisiken akzeptieren kann.
Alle Gefährdungen, die mittel- oder langfristig beseitigt oder minimiert werden müssen.
Gefährdungen, die inakzeptabel sind, weshalb unverzüglich Schutzmaßnahmen vorgenommen werden müssen.
Maßnahmen sollen Gefährdungen möglichst an ihrer Quelle beseitigen. Das folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz. In der Praxis hilft das STOP-Prinzip bei der richtigen Reihenfolge:
Beispiel Blutentnahme: Sicherheitsinstrumente und direkt erreichbare, stichfeste Abwurfbehälter wirken näher an der Gefahrenquelle als der alleinige Hinweis „vorsichtig arbeiten“. Ergänzend braucht die Praxis klare Abläufe, Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge und ein Vorgehen nach einer Stichverletzung.
Aus einer allgemeinen Absicht muss ein überprüfbarer Auftrag werden. Halten Sie für jede Maßnahme fest:
Unterweisen Sie die betroffenen Beschäftigten, sobald neue Regeln, Arbeitsmittel oder Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Eine Maßnahme ist nicht umgesetzt, solange sie im Dokument steht, aber im Arbeitsalltag unbekannt oder unpraktikabel ist.
Prüfen Sie nach einem vorher festgelegten Zeitraum, ob die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und die Gefährdung tatsächlich beseitigt oder ausreichend reduziert ist. Geeignete Nachweise können eine erneute Begehung, eine Arbeitsbeobachtung, Teamfeedback, Funktionsprüfungen oder die Auswertung von Vorfällen sein. Fragen Sie außerdem, ob die Maßnahme neue Probleme erzeugt hat. Wenn beispielsweise zusätzliche Schutzausrüstung die Sicht, Beweglichkeit oder Kommunikation beeinträchtigt, muss das Gesamtrisiko erneut beurteilt werden. Dokumentieren Sie Datum, Ergebnis und gegebenenfalls weitere Schritte.
Für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz gibt es keine pauschale Frist, nach der das gesamte Dokument jährlich oder alle zwei Jahre neu geschrieben werden muss. Es muss jedoch die aktuellen Arbeitsbedingungen abbilden.
Prüfen und aktualisieren Sie die Beurteilung insbesondere:
Für einzelne Gefährdungsbereiche gelten zusätzliche Vorgaben. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen verlangt § 4 BioStoffverordnung eine unverzügliche Aktualisierung bei maßgeblichen Veränderungen oder unwirksamen Schutzmaßnahmen. Ansonsten ist die Beurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und das Prüfergebnis mit Datum zu dokumentieren.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Einheitsform gibt es nicht. Die Dokumentation muss jedoch erkennen lassen, welche Gefährdung beurteilt wurde, welche Maßnahmen festgelegt wurden und was die Wirksamkeitsprüfung ergeben hat. Für den Praxisalltag sind zusätzliche Felder sinnvoll:
Das folgende Muster zeigt die Struktur eines einzelnen Eintrags. Die Bewertung und Maßnahmen müssen immer an die Verhältnisse Ihrer Praxis angepasst werden.
Dokumentationsfeld | Beispiel |
Arbeitsbereich/Tätigkeit | Behandlungszimmer – Blutentnahme und Injektion |
Betroffene Personen | Ärztlicher Dienst, MFA und Auszubildende mit entsprechender Tätigkeit |
Gefährdung | Stichverletzung und Kontakt mit potenziell infektiösem Blut |
Vorhandene Maßnahmen | Sicherheitsinstrumente, geeignete Abwurfbehälter, Standardhygiene, Unterweisung und festgelegter Ablauf nach Exposition |
Bewertung/Handlungsbedarf | Bei der Begehung ist ein Abwurfbehälter nicht von jedem Behandlungsplatz unmittelbar erreichbar. Nachbesserung erforderlich. |
Festgelegte Maßnahme | Zusätzliche geeignete Abwurfbehälter an den betroffenen Arbeitsplätzen anbringen; Team anschließend zum geänderten Ablauf unterweisen. |
Verantwortung/Termin | Praxismanagement – Umsetzung bis 31.08.; Unterweisung durch zuständige Führungskraft bis 07.09. |
Wirksamkeitsprüfung | Begehung und kurze Arbeitsbeobachtung am 30.09.: Behälter erreichbar, sichere Entsorgung wird angewendet; Maßnahme wirksam. |
Die BGW stellt auf ihrer Medienseite aktuelle Word-Dokumentationshilfen bereit: ein Deckblatt, eine Vorlage für Gefährdungen und Maßnahmen sowie eine Vorlage für personenbezogene Gefährdungen. Zusätzlich führt die Online-Gefährdungsbeurteilung Humanmedizin durch Arbeitsbereiche, Gefährdungen, Maßnahmen und Dokumentation.
Wichtig: Übernehmen Sie ein Muster nie unverändert! Ergänzen Sie die tatsächlichen Tätigkeiten, Expositionen, Zuständigkeiten, Termine und Wirksamkeitsnachweise Ihrer Praxis. Auch eine umfangreiche Vorlage kann eine Begehung und die Beteiligung des Teams nicht ersetzen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bildet den Rahmen. Je nach Tätigkeiten konkretisieren weitere Vorschriften die fachlichen Anforderungen. Die Ergebnisse können in einem abgestimmten Gesamtsystem dokumentiert werden; die jeweiligen Pflichtinhalte müssen trotzdem erkennbar sein.
Kontakt zu Blut, Körperflüssigkeiten, Aerosolen oder potenziell kontaminierten Instrumenten gehört in vielen Arztpraxen zum Alltag. Die Biostoffverordnung verlangt, diese Gefährdungen vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig zu beurteilen. Zu ermitteln sind unter anderem Tätigkeit, mögliche Übertragungswege, Dauer und Häufigkeit der Exposition sowie Möglichkeiten für weniger gefährliche Verfahren oder Arbeitsmittel.
Je nach Praxis können Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Laborchemikalien, Zytostatika, Narkosegase oder weitere Stoffe relevant sein. § 6 Gefahrstoffverordnung verlangt unter anderem die Auswertung von Sicherheitsdatenblättern, die Prüfung einer Substitution, die Beurteilung der Exposition und eine fachkundige Durchführung. Zudem kann ein Gefahrstoffverzeichnis erforderlich sein.
Bewertet werden die Arbeitsbedingungen, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Relevante Merkmale sind beispielsweise Arbeitsmenge, Zeitdruck, häufige Unterbrechungen, emotionale Anforderungen, Arbeitszeiten, unklare Zuständigkeiten, fehlende Handlungsspielräume sowie Konflikte oder Gewalt.
Mögliche Methoden sind moderierte Teamworkshops, strukturierte Beobachtungsinterviews und standardisierte Beschäftigtenbefragungen. Die Methode muss zur Praxisgröße passen und verwertbare Aussagen zu Arbeitsbedingungen liefern. Konkrete Prüffragen und Schutzmaßnahmen finden Sie auch in unserem Beitrag Gewalt in der Arztpraxis.
Nach § 10 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit vorausschauend beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau beziehungsweise ihr Kind ausgesetzt sein kann. Diese Beurteilung ist nicht erst zu beginnen, wenn eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mitteilt. Nach der Mitteilung müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen unverzüglich anhand der bereits vorbereiteten Beurteilung konkretisiert werden. Eine pauschale Aussage, eine bestimmte Berufsgruppe dürfe grundsätzlich nicht weiterarbeiten, ersetzt die tätigkeitsbezogene Prüfung nicht.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung verwechseln: Die Unterweisung vermittelt die festgelegten Schutzmaßnahmen; sie ersetzt deren vorherige Ermittlung und Beurteilung nicht.
Auch Zahn-, Physiotherapie-, Ergotherapie-, Logopädie-, Podologie- und andere therapeutische Praxen müssen die Gefährdungen ihrer Beschäftigten beurteilen. Das Vorgehen in sieben Schritten bleibt gleich, der Gefährdungskatalog verändert sich jedoch. In therapeutischen Praxen können beispielsweise körperliche Belastungen bei Transfers, höhenverstellbare Behandlungsliegen, Alleinarbeit oder mobile Einsätze stärker ins Gewicht fallen. In der Zahnmedizin kommen unter anderem rotierende Instrumente, Aerosole, Röntgen, Aufbereitung und zahlreiche Gefahrstoffe hinzu. Nutzen Sie deshalb die branchenspezifischen Hilfen Ihres Unfallversicherungsträgers und ergänzen Sie jede Vorlage um Ihre tatsächlichen Leistungen.
Sobald eine Arztpraxis Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber die mit deren Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen. Die Dokumentationspflicht entfällt nicht allein wegen einer kleinen Teamgröße.
Beschäftigte können an der Erarbeitung mitwirken und geeignete Aufgaben übernehmen. Die Praxisleitung muss aber sicherstellen, dass die erforderliche Fachkunde vorhanden ist, und bleibt für die Organisation verantwortlich. Bei fehlender Fachkunde sind insbesondere Sifa, Betriebsarzt oder andere qualifizierte Fachleute einzubeziehen.
Nein. Ein Muster hilft bei Struktur und Vollständigkeit, muss aber an Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Beschäftigtengruppen und Gefährdungen der eigenen Praxis angepasst werden. Erst die individuelle Beurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle erfüllt ihren Zweck.
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine einheitliche allgemeine Jahresfrist. Aktualisiert wird anlassbezogen, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, neue Erkenntnisse vorliegen oder Maßnahmen nicht wirken. Für einzelne Bereiche gelten zusätzliche Vorgaben; bei Biostoffen ist die Beurteilung ansonsten mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen.
Ja. § 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich als möglichen Gefährdungsfaktor. Umfang und Methode richten sich nach den Arbeitsbedingungen und der Praxisgröße; eine pauschale Erklärung, es gebe keinen Stress, genügt nicht.
Die Gefährdungsbeurteilung dient dem Schutz der Beschäftigten und betrachtet alle relevanten Arbeitsgefahren. Der Hygieneplan regelt vorrangig die Infektionsprävention und hygienischen Abläufe der Einrichtung. Beide Dokumente überschneiden sich, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen und ersetzen einander nicht.
Eine gute Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Formularprojekt. Sie verbindet die tatsächlichen Arbeitsabläufe mit konkreten Maßnahmen, Zuständigkeiten und Wirksamkeitsnachweisen. So wird aus Dokumentation ein verlässliches Steuerungsinstrument für Sicherheit und Gesundheit im Praxisalltag.
InnovaPrax unterstützt Arztpraxen und MVZ bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzbegehungen und der laufenden Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Einen Überblick über Betreuungsmodelle und weitere Aufgaben finden Sie im Beitrag Arbeitsschutz im Gesundheitswesen.
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