Wirksamer Brandschutz in Pflegeeinrichtungen verbindet bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen. Die Einrichtungsleitung muss Brandgefahren beurteilen, Zuständigkeiten festlegen, Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen und ausreichend viele Brandschutzhelfende ausbilden lassen. Entscheidend ist, dass Alarmierung und Räumung auch nachts, bei knapper Besetzung und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung funktionieren.
Ein Feuer im Pflegeheim stellt das Team vor besondere Herausforderungen: Viele Bewohnerinnen und Bewohner können sich nicht ohne Hilfe in Sicherheit bringen. Rauch, ungewohnte Alarmsignale und eine nächtliche Alarmierung können die Orientierung zusätzlich erschweren. Ein Brandschutzkonzept allein genügt deshalb nicht. Das Personal muss die darin vorgesehenen Abläufe kennen, üben und im Ernstfall ohne Verzögerung anwenden können. Dieser Leitfaden zeigt, welche Vorgaben zusammenwirken, welche Mängel besonders kritisch sind und wie Sie den Brandschutz in Ihrer Pflegeeinrichtung praktisch organisieren.
Pflegeheime, Altenheime und Seniorenheime unterscheiden sich deutlich von gewöhnlichen Büroarbeitsstätten. Bewohnerinnen und Bewohner können in ihrer Mobilität, Wahrnehmung oder Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sein. Einige benötigen Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten oder die unmittelbare Unterstützung durch Beschäftigte. Gleichzeitig ist die Personalstärke in der Nacht meist geringer als am Tag.
Der Brandschutz muss daher nicht nur die Selbstrettung der Beschäftigten berücksichtigen. Die BGW-Handlungshilfe zum Brandschutz in Pflegeeinrichtungen betont auch die rechtzeitige Rettung von Personen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können. Dafür müssen Gebäude, Alarmierung, Rettungsmittel, Personalplanung und eingeübte Abläufe aufeinander abgestimmt sein.
Eine einzige bundesweite „Brandschutzverordnung für Pflegeheime“ gibt es nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus mehreren Ebenen. Neben dem Arbeitsschutz sind insbesondere das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes, die Baugenehmigung, behördliche Auflagen und das individuelle Brandschutzkonzept der Einrichtung relevant.
Grundlage | Bedeutung für die Pflegeeinrichtung |
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und geeignete Beschäftigte dafür benennen. | |
Beschäftigte müssen vor Tätigkeitsbeginn und danach mindestens jährlich zu Brandverhütung und Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. | |
Sie konkretisiert unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Feuerlöscheinrichtungen, organisatorische Maßnahmen und Brandschutzhelfende. | |
Sie enthält Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne sowie Übungen. Anwesende betriebsfremde Personen sind zu berücksichtigen. | |
Landesrecht, Baugenehmigung und behördliche Auflagen | Sie bestimmen die gebäude- und nutzungsspezifischen Anforderungen. Welche Vorgaben gelten, hängt vom Bundesland und von der konkreten Einrichtung ab. |
Brandschutzkonzept und Brandschutzordnung | Sie übertragen die Anforderungen auf das Gebäude, seine Nutzung und die betrieblichen Abläufe. |
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzrecht ersetzt dabei nicht die Prüfung des Bauordnungsrechts. Umgekehrt genügt ein genehmigtes Gebäude nicht, wenn Fluchtwege im Alltag verstellt, Brandschutztüren verkeilt oder Beschäftigte nicht unterwiesen werden.
Ein belastbares Brandschutzsystem besteht aus drei Bereichen, die sich gegenseitig ergänzen:
Schwächen in einem Bereich lassen sich nicht beliebig durch einen anderen ausgleichen. Ob eine konkrete Kompensation zulässig und wirksam ist, muss fachlich geplant und gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Das Brandschutzkonzept führt die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zusammen. Es muss zur tatsächlichen Nutzung passen. Umbauten, eine andere Bewohnerstruktur, neue Pflegebereiche oder geänderte Betriebsabläufe können deshalb eine Überprüfung erforderlich machen.
Prüfen Sie insbesondere, welche Brand- und Rauchabschnitte vorgesehen sind, wie die Alarmierung erfolgt, wohin Bewohnerinnen und Bewohner gebracht werden sollen und welche Aufgaben das Personal übernimmt. Diese Festlegungen müssen im Alltag umsetzbar sein – auch in jeder Schicht.
Die Brandschutzordnung übersetzt das Konzept in verständliche Regeln für die Personen in der Einrichtung. Nach der BGW-Handlungshilfe ist sie individuell auf die Einrichtung abzustimmen und mit einem Alarm- beziehungsweise Notfallplan zu verbinden.
Eine allgemeine Vorlage ist nur der Ausgangspunkt. Alarmwege, Sammel- oder sichere Bereiche, Zuständigkeiten, Bewohnerunterstützung und die Einweisung der Feuerwehr müssen zum jeweiligen Gebäude passen.
Zu einer der häufigsten Brandursachen in Deutschland zählt die Elektrizität. Dabei stellen unter anderem auch technische Defekte einen Schwerpunkt auf. 90 von 100 brennenden Fernseher sind auf Brände in Pflegeeinrichtungen zurückzuführen. Überalterte Geräte, die die Bewohner an das häusliche Umfeld erinnern, werden beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung häufig mitgenommen. Die Nutzung dieser Geräte führen oft zu einem erhöhten Brandrisiko.
Zu weiteren Risiken und Mängeln, die im Brandschutz häufig auftreten zählen:
Die Gesamtverantwortung liegt bei der Arbeitgeber- beziehungsweise Einrichtungsleitung. Sie muss die Organisation festlegen, ausreichende Ressourcen bereitstellen und kontrollieren, ob die Maßnahmen wirksam sind. Fachkundige Personen können einzelne Aufgaben übernehmen; die Organisationsverantwortung der Leitung entfällt dadurch nicht.
Ob ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden muss, ergibt sich nicht pauschal aus der Bezeichnung „Pflegeheim“. Eine Pflicht kann insbesondere aus besonderen Rechtsvorschriften, der Baugenehmigung, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung folgen. Die DGUV Information 205-003 beschreibt Qualifikation, Bestellung und Aufgaben.
Zu den typischen Aufgaben gehören:
Die Funktion kann intern oder extern besetzt werden. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt sie nicht automatisch. Dafür sind eine entsprechende Qualifikation, eine klare schriftliche Bestellung und ausreichend Zeit für beide Aufgaben erforderlich.
Die erforderliche Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.2 sind bei normaler Brandgefährdung in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten ausreichend. Eine höhere Zahl kann notwendig sein, wenn viele Personen anwesend sind, Personen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die Arbeitsstätte weitläufig ist oder eine erhöhte Brandgefährdung besteht.
Für Pflegeeinrichtungen ist die Fünf-Prozent-Angabe deshalb keine automatische Sollzahl. Schichtdienst, Nachtbesetzung, Urlaub, Krankheit und Fortbildungen müssen so berücksichtigt werden, dass zu den relevanten Betriebszeiten ausreichend ausgebildete Personen verfügbar sind. Brandschutzhelfende werden für die Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung ausgebildet. Je nach Brandschutzordnung können sie außerdem die Alarmierung, Räumung, Kontrolle festgelegter Bereiche oder Einweisung der Feuerwehr unterstützen. Sie ersetzen weder die Feuerwehr noch ein einrichtungsspezifisches Räumungskonzept.
Bei der Schulungsplanung sind zwei Anforderungen zu unterscheiden:
Bei normaler Brandgefährdung hat es sich nach der aktuellen ASR A2.2 bewährt, die Ausbildung mit Übung alle zwei bis fünf Jahre zu wiederholen. Den konkreten Abstand legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Nach wesentlichen betrieblichen Änderungen oder bei erkennbaren Wissenslücken kann eine frühere Wiederholung erforderlich sein.
Eine wirksame Brandschutzschulung für ein Pflegeheim sollte nicht bei der Bedienung eines Feuerlöschers enden. Sie muss auch die besonderen Abläufe der Einrichtung behandeln:
Brandschutz- und Räumungsübungen sollten realistische Schichten und Bewohnerbedarfe berücksichtigen, anschließend ausgewertet und bei Bedarf in verbesserte Abläufe übersetzt werden.
Im Ernstfall gelten die Festlegungen der Brandschutzordnung sowie des Alarm- und Räumungskonzepts. Als Grundprinzipien sind wichtig:
Aufzüge dürfen im Brandfall nur genutzt werden, wenn sie ausdrücklich als geeignete Evakuierungsaufzüge vorgesehen und im Konzept freigegeben sind. Eigenmächtige Abweichungen können Bewohnerinnen, Bewohner und Beschäftigte zusätzlich gefährden.
Mit diesem Kurzcheck erkennen Sie organisatorische Lücken. Er ersetzt keine fachliche Prüfung des Gebäudes oder der behördlichen Auflagen.
Ja. Auch ambulante Pflegedienste müssen den Brandschutz für ihre Beschäftigten und Arbeitsstätten organisieren. Für Büro-, Aufenthalts- und Lagerräume gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Gefährdungsbeurteilung sollte außerdem die Besonderheiten der mobilen Arbeit berücksichtigen. Das gebäudebezogene Brandschutzkonzept eines stationären Pflegeheims lässt sich jedoch nicht unverändert auf Privatwohnungen der versorgten Personen übertragen.
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