Brandschutz in Pflegeeinrichtungen: Pflichten und Organisation

Wirksamer Brandschutz in Pflegeeinrichtungen verbindet bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen. Die Einrichtungsleitung muss Brandgefahren beurteilen, Zuständigkeiten festlegen, Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen und ausreichend viele Brandschutzhelfende ausbilden lassen. Entscheidend ist, dass Alarmierung und Räumung auch nachts, bei knapper Besetzung und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung funktionieren.

Ein Feuer im Pflegeheim stellt das Team vor besondere Herausforderungen: Viele Bewohnerinnen und Bewohner können sich nicht ohne Hilfe in Sicherheit bringen. Rauch, ungewohnte Alarmsignale und eine nächtliche Alarmierung können die Orientierung zusätzlich erschweren. Ein Brandschutzkonzept allein genügt deshalb nicht. Das Personal muss die darin vorgesehenen Abläufe kennen, üben und im Ernstfall ohne Verzögerung anwenden können. Dieser Leitfaden zeigt, welche Vorgaben zusammenwirken, welche Mängel besonders kritisch sind und wie Sie den Brandschutz in Ihrer Pflegeeinrichtung praktisch organisieren.

Warum ist Brandschutz im Pflegeheim besonders anspruchsvoll?

Pflegeheime, Altenheime und Seniorenheime unterscheiden sich deutlich von gewöhnlichen Büroarbeitsstätten. Bewohnerinnen und Bewohner können in ihrer Mobilität, Wahrnehmung oder Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sein. Einige benötigen Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten oder die unmittelbare Unterstützung durch Beschäftigte. Gleichzeitig ist die Personalstärke in der Nacht meist geringer als am Tag.

Der Brandschutz muss daher nicht nur die Selbstrettung der Beschäftigten berücksichtigen. Die BGW-Handlungshilfe zum Brandschutz in Pflegeeinrichtungen betont auch die rechtzeitige Rettung von Personen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können. Dafür müssen Gebäude, Alarmierung, Rettungsmittel, Personalplanung und eingeübte Abläufe aufeinander abgestimmt sein.

Welche Brandschutzvorschriften gelten für Pflegeeinrichtungen?

Eine einzige bundesweite „Brandschutzverordnung für Pflegeheime“ gibt es nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus mehreren Ebenen. Neben dem Arbeitsschutz sind insbesondere das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes, die Baugenehmigung, behördliche Auflagen und das individuelle Brandschutzkonzept der Einrichtung relevant.


Grundlage

Bedeutung für die Pflegeeinrichtung

§ 10 Arbeitsschutzgesetz

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und geeignete Beschäftigte dafür benennen.

§ 6 Arbeitsstättenverordnung

Beschäftigte müssen vor Tätigkeitsbeginn und danach mindestens jährlich zu Brandverhütung und Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Sie konkretisiert unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Feuerlöscheinrichtungen, organisatorische Maßnahmen und Brandschutzhelfende.

ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“

Sie enthält Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne sowie Übungen. Anwesende betriebsfremde Personen sind zu berücksichtigen.

Landesrecht, Baugenehmigung und behördliche Auflagen

Sie bestimmen die gebäude- und nutzungsspezifischen Anforderungen. Welche Vorgaben gelten, hängt vom Bundesland und von der konkreten Einrichtung ab.

Brandschutzkonzept und Brandschutzordnung

Sie übertragen die Anforderungen auf das Gebäude, seine Nutzung und die betrieblichen Abläufe.


Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzrecht ersetzt dabei nicht die Prüfung des Bauordnungsrechts. Umgekehrt genügt ein genehmigtes Gebäude nicht, wenn Fluchtwege im Alltag verstellt, Brandschutztüren verkeilt oder Beschäftigte nicht unterwiesen werden.

Baulicher, technisch...

Baulicher, technischer und organisatorischer Brandschutz

Ein belastbares Brandschutzsystem besteht aus drei Bereichen, die sich gegenseitig ergänzen:

  • Baulicher Brandschutz: Dazu gehören beispielsweise Brand- und Rauchabschnitte, feuerwiderstandsfähige Bauteile sowie geeignete Flucht- und Rettungswege.
  • Technischer Brandschutz: Hierzu zählen je nach Einrichtung unter anderem Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauchwarnmelder, Sicherheitsbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen.
  • Organisatorischer Brandschutz: Er umfasst Verantwortlichkeiten, Brandschutzordnung, Alarm- und Räumungsabläufe, Unterweisungen, Übungen, Prüfungen und die Kontrolle des laufenden Betriebs.

Schwächen in einem Bereich lassen sich nicht beliebig durch einen anderen ausgleichen. Ob eine konkrete Kompensation zulässig und wirksam ist, muss fachlich geplant und gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Brandschutzkonzept im Pflegeheim

Das Brandschutzkonzept führt die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zusammen. Es muss zur tatsächlichen Nutzung passen. Umbauten, eine andere Bewohnerstruktur, neue Pflegebereiche oder geänderte Betriebsabläufe können deshalb eine Überprüfung erforderlich machen.

Prüfen Sie insbesondere, welche Brand- und Rauchabschnitte vorgesehen sind, wie die Alarmierung erfolgt, wohin Bewohnerinnen und Bewohner gebracht werden sollen und welche Aufgaben das Personal übernimmt. Diese Festlegungen müssen im Alltag umsetzbar sein – auch in jeder Schicht.

Brandschutzordnung: Was regeln die Teile A, B und C?

Die Brandschutzordnung übersetzt das Konzept in verständliche Regeln für die Personen in der Einrichtung. Nach der BGW-Handlungshilfe ist sie individuell auf die Einrichtung abzustimmen und mit einem Alarm- beziehungsweise Notfallplan zu verbinden.

  • Teil A enthält die wichtigsten Verhaltensregeln für alle anwesenden Personen und wird gut sichtbar ausgehängt.
  • Teil B richtet sich an Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten. Er behandelt unter anderem Brandverhütung, Alarmierung, Flucht- und Rettungswege sowie das Verhalten im Brandfall.
  • Teil C beschreibt die besonderen Aufgaben von Personen mit Brandschutzfunktionen, etwa Einrichtungsleitung, Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfenden.

Eine allgemeine Vorlage ist nur der Ausgangspunkt. Alarmwege, Sammel- oder sichere Bereiche, Zuständigkeiten, Bewohnerunterstützung und die Einweisung der Feuerwehr müssen zum jeweiligen Gebäude passen.

Häufige Brandursach...

Häufige Brandursachen und Mängel im Brandschutz

Zu einer der häufigsten Brandursachen in Deutschland zählt die Elektrizität. Dabei stellen unter anderem auch technische Defekte einen Schwerpunkt auf. 90 von 100 brennenden Fernseher sind auf Brände in Pflegeeinrichtungen zurückzuführen. Überalterte Geräte, die die Bewohner an das häusliche Umfeld erinnern, werden beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung häufig mitgenommen. Die Nutzung dieser Geräte führen oft zu einem erhöhten Brandrisiko.

Zu weiteren Risiken und Mängeln, die im Brandschutz häufig auftreten zählen: 

  • Flucht- und Rettungswege sind verstellt, verengt oder als Abstellfläche genutzt.
  • Brand- und Rauchschutztüren werden mit Keilen oder Gegenständen offengehalten.
  • Feuerlöscher, Handfeuermelder oder Notausgänge sind zugestellt oder schlecht erkennbar.
  • Private oder einrichtungseigene Elektrogeräte sind beschädigt, ungeeignet aufgestellt oder nicht in das Prüfkonzept einbezogen.
  • Wärme erzeugende Geräte stehen zu nah an Papier, Textilien oder Dekoration.
  • Kerzen und andere offene Flammen werden nicht ausreichend beaufsichtigt.
  • Rauchen findet außerhalb der dafür vorgesehenen und abgesicherten Bereiche statt.
  • Brennbare Materialien erhöhen unnötig die Brandlast in Fluren, Treppenräumen oder Lagerräumen.
  • Feuergefährliche Arbeiten von Fremdfirmen werden nicht angemeldet, freigegeben oder überwacht.
  • Prüfungen, Wartungen, Unterweisungen oder Übungen sind überfällig oder nicht dokumentiert.

Wer ist für den Brandschutz verantwortlich?

Die Gesamtverantwortung liegt bei der Arbeitgeber- beziehungsweise Einrichtungsleitung. Sie muss die Organisation festlegen, ausreichende Ressourcen bereitstellen und kontrollieren, ob die Maßnahmen wirksam sind. Fachkundige Personen können einzelne Aufgaben übernehmen; die Organisationsverantwortung der Leitung entfällt dadurch nicht.

Wann braucht ein Pflegeheim einen Brandschutzbeauftragten?

Ob ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden muss, ergibt sich nicht pauschal aus der Bezeichnung „Pflegeheim“. Eine Pflicht kann insbesondere aus besonderen Rechtsvorschriften, der Baugenehmigung, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung folgen. Die DGUV Information 205-003 beschreibt Qualifikation, Bestellung und Aufgaben.

Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • die Leitung in Fragen des Brandschutzes beraten,
  • bei Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzordnungen mitwirken,
  • Brandschutzmängel dokumentieren und deren Beseitigung nachverfolgen,
  • Fluchtwege, Feuerwehrflächen und Brandschutzeinrichtungen kontrollieren,
  • Unterweisungen und Übungen unterstützen sowie
  • als Ansprechperson für Behörden, Feuerwehr und weitere Beteiligte zur Verfügung stehen.

Die Funktion kann intern oder extern besetzt werden. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt sie nicht automatisch. Dafür sind eine entsprechende Qualifikation, eine klare schriftliche Bestellung und ausreichend Zeit für beide Aufgaben erforderlich.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht eine Pflegeeinrichtung?

Die erforderliche Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.2 sind bei normaler Brandgefährdung in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten ausreichend. Eine höhere Zahl kann notwendig sein, wenn viele Personen anwesend sind, Personen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die Arbeitsstätte weitläufig ist oder eine erhöhte Brandgefährdung besteht.

Für Pflegeeinrichtungen ist die Fünf-Prozent-Angabe deshalb keine automatische Sollzahl. Schichtdienst, Nachtbesetzung, Urlaub, Krankheit und Fortbildungen müssen so berücksichtigt werden, dass zu den relevanten Betriebszeiten ausreichend ausgebildete Personen verfügbar sind. Brandschutzhelfende werden für die Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung ausgebildet. Je nach Brandschutzordnung können sie außerdem die Alarmierung, Räumung, Kontrolle festgelegter Bereiche oder Einweisung der Feuerwehr unterstützen. Sie ersetzen weder die Feuerwehr noch ein einrichtungsspezifisches Räumungskonzept.

Brandschutzschulung ...

Brandschutzschulung in Pflegeeinrichtungen: Wer muss wie oft geschult werden?

Bei der Schulungsplanung sind zwei Anforderungen zu unterscheiden:

  • Unterweisung aller Beschäftigten: Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich stattfinden. Inhalte sind Brandverhütung, Alarmsignale, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege, Notausgänge und die betrieblichen Besonderheiten.
  • Ausbildung der Brandschutzhelfenden: Die DGUV Information 205-023 sieht einen theoretischen Teil von etwa 1,5 bis 2 Stunden sowie eine praktische Löschübung vor. Umfang und Teilnehmerzahl der Praxis richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten.

Bei normaler Brandgefährdung hat es sich nach der aktuellen ASR A2.2 bewährt, die Ausbildung mit Übung alle zwei bis fünf Jahre zu wiederholen. Den konkreten Abstand legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Nach wesentlichen betrieblichen Änderungen oder bei erkennbaren Wissenslücken kann eine frühere Wiederholung erforderlich sein.

Eine wirksame Brandschutzschulung für ein Pflegeheim sollte nicht bei der Bedienung eines Feuerlöschers enden. Sie muss auch die besonderen Abläufe der Einrichtung behandeln:

  • Alarmierung und sofortiger Notruf,
  • Unterstützung nicht selbstrettungsfähiger oder desorientierter Personen,
  • Nutzung vorgesehener sicherer Bereiche und Rettungsmittel,
  • Aufgabenverteilung bei Tag-, Nacht- und Wochenendbesetzung,
  • Umgang mit Brand- und Rauchschutztüren,
  • Grenzen eigener Löschversuche sowie
  • Einweisung der Feuerwehr und Weitergabe wichtiger Informationen.

Brandschutz- und Räumungsübungen sollten realistische Schichten und Bewohnerbedarfe berücksichtigen, anschließend ausgewertet und bei Bedarf in verbesserte Abläufe übersetzt werden.

Was ist im Brandfall zu tun?

Im Ernstfall gelten die Festlegungen der Brandschutzordnung sowie des Alarm- und Räumungskonzepts. Als Grundprinzipien sind wichtig:

  1. Brand sofort melden: Alarm auslösen und den Notruf 112 nach dem festgelegten Ablauf absetzen. Fehlende Detailinformationen dürfen die Alarmierung nicht unnötig verzögern.
  2. Gefährdete Personen warnen und unterstützen: Bewohnerinnen und Bewohner nach dem einrichtungsspezifischen Konzept in sichere Bereiche bringen.
  3. Rauch- und Brandausbreitung begrenzen: Türen schließen, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich und im Konzept vorgesehen ist. Brandschutztüren nicht blockieren.
  4. Nur Entstehungsbrände bekämpfen: Löschversuche nur mit geeignetem Löschmittel, freiem Rückzugsweg und ohne Eigengefährdung unternehmen.
  5. Feuerwehr einweisen: Zufahrt öffnen, eine einweisende Person bereitstellen und Informationen zu Brandort, vermissten oder besonders hilfebedürftigen Personen weitergeben.

Aufzüge dürfen im Brandfall nur genutzt werden, wenn sie ausdrücklich als geeignete Evakuierungsaufzüge vorgesehen und im Konzept freigegeben sind. Eigenmächtige Abweichungen können Bewohnerinnen, Bewohner und Beschäftigte zusätzlich gefährden.

10-Punkte-Checkliste für den Brandschutz im Pflegeheim

Mit diesem Kurzcheck erkennen Sie organisatorische Lücken. Er ersetzt keine fachliche Prüfung des Gebäudes oder der behördlichen Auflagen.

  • Entsprechen Brandschutzkonzept und Brandschutzordnung der aktuellen Nutzung?
  • Sind Alarmierung, Räumung und Bewohnerunterstützung für jede Schicht geregelt?
  • Sind Zuständigkeiten und Vertretungen schriftlich festgelegt?
  • Sind jederzeit ausreichend ausgebildete Brandschutzhelfende verfügbar?
  • Werden alle Beschäftigten mindestens jährlich unterwiesen?
  • Werden Brandschutz- und Räumungsübungen durchgeführt, ausgewertet und dokumentiert?
  • Sind Fluchtwege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten und Brandschutzeinrichtungen frei zugänglich?
  • Schließen Brand- und Rauchschutztüren ordnungsgemäß und sind sie frei von Keilen oder Hindernissen?
  • Sind Elektrogeräte, offene Flammen, Raucherbereiche und Fremdfirmenarbeiten sicher geregelt?
  • Sind Prüfungen, Wartungen, Mängel und deren Beseitigung nachvollziehbar dokumentiert?

 

Gilt betrieblicher Brandschutz auch für ambulante Pflegedienste? 

Ja. Auch ambulante Pflegedienste müssen den Brandschutz für ihre Beschäftigten und Arbeitsstätten organisieren. Für Büro-, Aufenthalts- und Lagerräume gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Gefährdungsbeurteilung sollte außerdem die Besonderheiten der mobilen Arbeit berücksichtigen. Das gebäudebezogene Brandschutzkonzept eines stationären Pflegeheims lässt sich jedoch nicht unverändert auf Privatwohnungen der versorgten Personen übertragen.

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