Kostenübernahme für Qualitätsmanagement, Hygieneberatung und Datenschutz

Wieso werden die Kosten für Qualitätsmanagement, Hygieneberatung, Arbeitsschutz und Co nicht von den Kostenträgern übernommen?

Diese Fragen stellen uns regelmäßig Interessenten und Kunden. Die aktuelle Pressemeldung dazu finden Sie hier:

Kreis Viersen — Mit immer neuen Auflagen hat der Gesetzgeber die Ausgaben für das Qualitätsmanagement (QM), die Hygiene und den Arbeits- und Datenschutz in den vergangenen Jahren in die Höhe getrieben. Die Rechnung hierfür begleichen die niedergelassen tätigen Ärzte bislang aus dem eigenen Honorar. Doch das geht auf Dauer zulasten der Patientenversorgung. Aufwendungen für QM und Co. müssen künftig transparent bewertet werden und mit entsprechenden Vergütungspositionen Eingang finden in die Honorierung gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) und in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die stetige Verschärfung der gesetzlichen Regelungen im Qualitätsmanagement, bei der Hygiene und im Arbeits- und Datenschutz erfordern von den niedergelassenen Ärzten immer mehr Organisationsaufwand, höhere Investitionen und sie führen zu hohen laufenden Kosten. „Die gesetzlichen Aufgaben sind ohne eine entsprechende Erstattung des Aufwands organisatorisch und wirtschaftlich nicht erfüllbar, ohne die Versorgung der Patienten zu belasten“ sagt der der Willicher Radiologe Dr. Dr. Lars Benjamin Fritz. Gemeinsam mit dem Kempener Hausarzt Dr. Arndt Berson hat er 2010 unter der Dachmarke „Rheinlandärzte“ eine Kooperation von Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete im Rheinland ins Leben gerufen. In einem Brief haben sich Berson und Fritz an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer gewandt und ihre Forderungen geäußert.

Eine transparente Bewertung und Vergütung im ambulanten Bereich: Fehlanzeige

Seit November 2016 gelten einheitliche Anforderungen an das Qualitätsmanagement (QM) in der ambulanten Behandlung wie in Krankenhäusern. Grundlage hierfür ist die Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Gemäß dieser Richtlinie haben niedergelassene Ärzte in ihren Praxen die gleichen hohen Anforderungen zu erfüllen wie Krankenhäuser. Als Folge sind Niedergelassene in der ambulanten Versorgung verpflichtet, ein Qualitätsmanagement einzurichten. Eine Übernahme dieser Kosten durch die Krankenkassen ist indes nicht geregelt. Es fehlt eine transparente Bewertung und Vergütung in EBM und GOÄ.

Für Pflegeheime, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer stellt sich die Situation anders dar. Im Gegensatz zu den niedergelassenen Ärzten steht zum Beispiel bei Pflegeheimen die Verhandlung von Stellen im Qualitätsmanagement sowie die Übernahme der damit entstehenden Kosten auf der Tagesordnung jeder Pflegesatzverhandlung mit den Krankenkassen. Fritz: „Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu begründen und muss sehr bald ein Ende finden.“

Professionelles QM ist sinnvoll und wichtig

Fritz und Berson halten ein professionelles Qualitätsmanagement für sinnvoll und wichtig. Für ihre Praxen haben Fritz und Berson den Kölner Dienstleister InnovaPrax mit den Aufgaben im internen Qualitätsmanagement beauftragt. Berson: „Im Rahmen eines klassischen Outsourcings übernimmt dieser alle notwendigen Aufgaben in Qualitätsmanagement, Hygieneberatung, Arbeits- und Datenschutz. Ein Effekt ist, dass die tatsächlich entstehenden Aufwendungen, die der Gesetzgeber uns auferlegt hat, transparent werden.“

Insbesondere in kleinen Arztpraxen, aber durchaus auch in größeren, finde man nur selten ein ordentlich funktionierendes und patientenorientiertes QM, sagt Christian Jager, Gründer und Geschäftsführer von InnovaPrax. „Es finden sich oft aus Mangel an Ressourcen unzureichende interne Lösungen, die rein aus der Not heraus geboren wurden. Gerade für die kleinen Praxen, die heute noch einen Großteil aller ambulanten Einrichtungen ausmachen, ist es nicht einfach Klarheit über die Ausgaben zu erlangen, die ihnen mit QM und den Vorschriften in den Bereichen Hygiene und Arbeits- und Datenschutz entstehen.“ Auch das zi-Praxispanel könne die tatsächlichen Ausgaben nicht adäquat abbilden. Fritz fordert daher: „Eine Orientierung an den Erstattungen im stationären Sektor wäre zumindest ein Anfang.“

Aufnahme einer transparenten Bewertung und Vergütung dieser Leistungen in EBM und neue GOÄ

Der EBM wird regelmäßig angepasst. Die neue GOÄ soll 2020 in Kraft treten. Im EBM und in den bisherigen Entwürfen zur neuen GOÄ fehlen bis heute allerdings wichtige und notwendige Regelungen zu den Leistungen QM, Hygiene, Arbeits- und Datenschutz. Damit fehlt auch eine Verhandlungsgrundlage zur Übernahme dieser Kosten durch Krankenkassen und private Versicherungen. Stattdessen werden die Aufwendungen zum Beispiel im EBM undurchsichtig und unvollständig als Teil der Gesamtvergütung „eingepreist“. Die bisherige GOÄ stammt aus dem Jahr 1982, enthält zu diesen Leistungen so gut wie keine Regelungen und ist insgesamt revisionsbedürftig.